Ausstellung der Bescheinigung für ein individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Es bestehen teilweise Arbeitskonstellationen, die mit einer gesunden Schwangerschaft nicht vereinbar sind. Hierfür trägt der Arbeitgeber die Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ist die Frau entsprechend den Mutterschaftsrichtlinien schwangerengerecht am Arbeitsplatz einzusetzen. Ist dies nicht möglich, stellt der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorge- und Aufsichtspflicht ein allgemeines Beschäftigungsverbot aus (95 % der Fälle).
Es gibt bestimmte individuelle gesundheitliche Faktoren der Schwangeren, die eine Fortführung der Arbeit an dem sonst schwangerengerechten Arbeitsplatz nicht erlaubt. Für diese Konstellationen gibt es das individuelle Beschäftigungsverbot (5 % der Fälle). Hierbei kann die Einschränkung der Arbeitsbedingungen, der Arbeitszeit oder die komplette Aussetzung der Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum notwendig sein.
Die Kosten für die Ausstellung dieses Beschäftigungsverbotes trägt die Schwangere.
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.